Gesetze / Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV2010AusnV 4§ 2 Nachweis der Fahrberechtigung
(1) Der Nachweis des Umfanges der Berechtigung nach § 1 Absatz 1 erfolgt durch die in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins eingetragene Schlüsselzahl 192. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist eine Teilnahmebescheinigung an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe des § 3 vorzulegen.
(2) Die Schlüsselzahl 192 ist mit dem Ablaufdatum „31.12.19“ zu versehen.